Eigenbedarf: Diskretion in Grenzen

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Auf Eigenbedarf kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er selbst, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder ein Familienangehöriger die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt. Auch an den Inhalt des Kündigungsschreibens stellen die Gerichte hohe Anforderungen. So muss der Vermieter seine Gründe im Schreiben detailliert nennen.

Wie weit diese Detailgenauigkeit gehen muss, darüber stritten sich ein Vermieter und sein Mieter, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, vor dem Landgericht München I. Der Vermieter brauchte die Wohnung für sich und seine Geliebte. Da diese aber noch verheiratet war, wollte er der Diskretion wegen ihren Namen und ihre Anschrift nicht preisgeben. Das Landgericht München l ließ dies nicht gelten. Nur mit allen Angaben sei die Kündigung wirksam. Denn der Mieter müsse zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen können (Az.: 14 S 18674/00).

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