Mieterschutz: Modernisierung bei behinderten Mietern

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Vermieter müssen, wollen sie modernisieren, ihre Mieter vor zu viel Unannehmlichkeiten schützen und daher bestimmte Regeln beachten. Das fängt schon bei der Ankündigung der Modernisierung an. Mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf, nämlich drei Monate vor Beginn der Arbeiten, muss er schriftlich über Art und Umfang sowie Beginn und Dauer der geplanten Maßnahmen informieren. Besonders ältere und behinderte Mieter sind Staub und Lärm in dieser Zeit nicht schutzlos ausgeliefert.

So entschied das Landgericht (LG) Hamburg, dass der Vermieter einem Mieter, der auf Rollstuhl und Pflegedienst angewiesen war, die Kosten für die übergangsweise Quartiernahme in einem Pflegeheim übernehmen muss (Az.: 307 S 145/10). Allerdings dürfen Mieter, deren Pflegeheim-Unterbringung nur über ein Zimmer statt wie in der Mietwohnung über mehrere Räume verfügt, dem Vermieter wegen der geringeren Wohnfläche nicht die Miete kürzen, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Harburg unter dem Aktenzeichen 642 C 471/09). Richterliche Begründung: Der Mieter könne im Heim die Gemeinschaftsräume mitbenutzen.

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