Mietvertrag: Falsche Größenangabe bei der Wohnfläche

Bauen mit Architekten

Mieter und Vermieter stritten sich vor dem Landgericht (LG) Gießen über noch ausstehende Mietzahlungen wegen einer falschen Größenangabe der Wohnfläche. Die Kernaussage der Richter: Fehlt im Mietvertrag eine eindeutige Bezeichnung der Wohnfläche, darf der Mieter mit Hinweis darauf nicht später die Miete mindern (Az.: 1 S 243/03).

Der Sachverhalt: Ende 1997 schlossen die Parteien einen ersten Mietvertrag über ein Reihenhaus ab. Einige Monate später unterzeichneten die Parteien einen zweiten Mietvertrag. Dieser enthielt im Gegensatz zur ersten Vereinbarung neben der Mietzinsangabe von umgerechnet rund 560 Euro einen handschriftlichen Zusatz über den Mietpreis pro Quadratmeter. Eine genaue Angabe über die Wohnfläche fehlte jedoch in beiden Verträgen. Anschließend nahm die Mieterin und spätere Klägerin Maß und kam auf eine Gesamtwohnfläche von nur und 63 Quadratmetern. Dies entsprach im Verhältnis zu dem angegebenen Mietzins pro Quadratmeter Wohnfläche einem Unterschied von rund 19 Prozent. Mit Hinweis auf die sich ihrer Meinung bis dato ergebenden Überzahlungen hatte die Frau von April 2001 bis zu ihrem Auszug Ende Januar 2002 keine Miete mehr gezahlt. Zu Unrecht, so das Landgericht Gießen.

Berechnung der Wohnfläche

Um eine Wohnung zu vermieten muss man die Wohnfläche der Wohnung kennen. Diese lässt sich aber relativ einfach bestimmen. Hierzu gibt es die Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder die DIN-Norm 277.

Zur Wohnfläche zählen die folgenden Räume:

  • Wohnzimmer
  • Schlaf- und Kinderzimmer
  • Küchen
  • Esszimmer
  • Flure
  • Badezimmer und WCs
  • Neben- und Abstellräume

Zusätzlich können zur Wohnfläche zählen:

  • Wintergärten
  • Balkone
  • Loggien
  • Terrassen

Die Fläche von Wintergärten, Balkonen, Loggien und Terrassen wird in der Regel zu 25 Prozent als Wohnfläche angerechnet. Teilweise können diese Flächen auch mit 50% als Wohnfläche angerechnet werden (je nach Qualität).

Nicht zur Wohnfläche dagegen zählen:

  • Keller- und Abstellräume außerhalb der Wohnung,
  • Hausflure,
  • Heizungsräume,
  • Garagen 
  • Grundflächen mit einer lichten Höhe unter einem Meter.

Die oben genannten Räume zählen vollständig zur Wohnfläche, wenn sie eine Raumhöhe von mehr als 2m haben. Alle Flächen mit einer Raumhöhe von unter 1m zählen nicht zur Wohnfläche. Alle Flächen mit einer Raumhöhe zwischen 1m und 2m zählen nur zu 50% zur Wohnfläche.

Wer nicht alles einzeln ausmessen möchte, schaut einfach in die Bauakte des Hauses. Hier finden sich meist bemaßte Zeichnungen aller Räume.

So dann frohes messen und rechnen!

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