Wasser marsch – auch nach 22 Uhr. So lautet die Quintessenz eines schon etwas älteren Urteils vom Landgericht (LG) Köln unter dem Aktenzeichen 1 S 304/96. Die Landrichter mussten in dem Verfahren seinerzeit eine spezielle Mietvertrags-Klausel mit Bezug auf Duschen und Baden auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen.
Darin forderte nämlich der Hauswirt, dass Mieter nach 22 Uhr auf die Körperreinigung durch Duschen oder mithilfe eines Vollbads verzichteten. Nach Meinung des Landgerichts Köln ist eine derartige Klausel im Mietvertrag rechtlich unwirksam. Folge: Nach 22 Uhr darf sowohl geduscht als auch ein Vollbad genommen werden. Allerdings, auch dies betonten die Kölner Landrichter, nicht ausschweifend und endlos. Nach 30 Minuten sollte die Körperreinigung schon erledigt sein, so die Auffassung des Kölner Landgerichts.