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Kündigungsausschluss: Nur zeitlich begrenzt wirksam

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Ein Kündigungsausschluss laut Mietvertrag, der über die Dauer von vier Jahren hinaus geht, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 3/05 wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam.

Der Fall: Die Mietparteien hatten vereinbart, dass eine Kündigung auf die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen wird. Trotzdem kündigten die Mieter ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn und zogen wenig später aus. Für die Zeit des Wohnungsleerstands verlangte der Vermieter von seinen Ex-Mietern noch den Mietzins, scheiterte aber mit seiner Forderung vor dem BGH.

Siehe auch  Kündigung: Umzugskosten zulasten des Vermieters

Verfasst von Antje Schweitzer

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