Dumm gelaufen. Denn glatt verrechnet hatte sich eine Mieterin beim Verfassen und Absenden ihres Kündigungsschreibens und deshalb die Kündigungsfrist versäumt.
Ihr bis zum 31. August befristeter Mietvertrag sollte sich automatisch jeweils um ein Jahr verlängern, falls er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni desselben Jahres kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni, einem Mittwoch, beim Vermieter ein, der daraufhin die Kündigung erst zum 31. August des nächsten Jahres bestätigte. Die Mieterin zahlte noch bis Januar des darauf folgenden Jahres Miete, verlangte diese später aber zurück.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte ihr Anliegen. Einen Anspruch auf Rückzahlung hätte sie nur, wenn die Kündigung zum 31. August des Vorjahres wirksam geworden wäre. Doch die Kündigung war zu spät, weil der Sonnabend, in diesem Fall der 1. Juni, immer bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, bis zu der die Kündigung beim Vermieter eingehen muss, mitzuzählen ist (Az.: VIII ZR 206/04)