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Mietvertrag: Sechs-Monats-Frist für Forderungen

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Ein Hauswirt muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Mieter ausgezogen ist, seine Ansprüche geltend machen. Denn für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist.

Passiert dies nicht, ist der Mieter fein raus. Er braucht dann nicht mehr zu zahlen, so die Quintessenz aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 123/05. Im konkreten Fall ging es um Schadensersatzansprüche für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Der Vermieter klagte auf Zahlung von rund 6.500 Euro, um die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen zu können. Weil die Mieterin die Wohnungsschlüssel am 2. September übergeben, der Vermieter seine Klage aber erst am 10. März des Folgejahres beim Amtsgericht eingereicht hatte, kam er mit seiner Forderung zu spät. Denn, so die Richter, jene sechsmonatige Verjährungsfrist beginne mit dem Auszug des Mieters. Das gelte auch, falls der Mietvertrag erst später ende.

Siehe auch  Modernisierung: Eigenleistung des Mieters umlagefähig

Verfasst von Antje Schweitzer

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