Mietvertrag: Steuern sparen mit befristetem Vertrag

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Vermietete Immobilien sind für gut verdienende Eigentümer oft auch steuerlich attraktiv. Vor allem in den ersten Jahren ist die Summe aus Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung (AfA) und sonstigen Kosten spürbar höher als die Mieteinnahmen. Diese „roten Zahlen“ dürfen vom restlichen Einkommen Steuern sparend abgezogen werden, sofern der Vermieter plausibel darlegen kann, dass er mit seiner Investition langfristig mehr steuerpflichtige Einnahmen als Steuer sparende Kosten erwirtschaftet.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 1/04 ist ein nur befristeter Mietvertrag kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Eigentümer mit seinem Objekt alles in allem keinen Überschuss erzielen kann. Deshalb darf die Finanzverwaltung die anfänglichen Verluste, im vorliegenden Fall rund 20.000 Euro, nicht einfach ignorieren.

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