Dass Mieter in ihrer Wohnung Pornofilme fürs Internet drehen, rechtfertigt nicht die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter. So ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen unter dem Aktenzeichen 4 C 76/18.
Laut Wikipedia hat die Stadt Lüdinghausen rund 25.000 Einwohner und liegt im münsterländischen Kreis Coesfeld. Eine überwiegend katholisch geprägte Gegend, wie man meinen sollte. Zudem will Wikipedia wissen, dass die Stadt Lüdinghausen eine katholische, eine evangelische und eine neuapostolische Kirche hat sowie eine Gemeinde der Zeugen Jehovas beherbergt. Vielleicht ist es umso erstaunlicher, dass das Amtsgericht Lüdinghausen eine Entscheidung traf, die sich weniger an christlich-moralischen Werten orientierte, sondern – wie es zum Glück sein muss – an gesetzlichen Vorgabern.
Pornodreh in der Wohnung, auf dem Balkon und im Treppenhaus
Laut Mietvertrag sollte die Wohnung „ausschließlich“ zu Wohnzwecken genutzt werden. Da hatten die Mieter, ein Mann und eine Frau, wohl ein wenig geschummelt, wie sich später herausstellte. Nicht ganz wahrheitsgemäß war auch die Angabe des Pärchens, man sei verheiratet. Tatsächlich heirateten die beiden kurz nach Abschluss des Mietvertrags.
So richtig auf die Palme brachte die Vermieterin aber, dass das Paar die Wohnung nebst Balkon und Treppenhaus auch zur Produktion erotischer Videoclips nutzte. Diese wurden dann später im Internet vermarktet. Die Vermieterin sprach deshalb eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags aus, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags.
Die Begründung der Vermieterin für die Kündigung des Mietvertrags klang zumindest gewöhnungsbedürftig. Sie habe einen Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche. Daraus folge, dass in der Immobilie nichts Anstößiges passieren dürfe, was gegen die katholische Sittenlehre verstoße.
Das Drehen von Pornofilmen fürs Internet ist eine normale Nutzung der Wohnung
Nach Auffassung des Amtsgerichts Lüdinghausen war und ist die Vertragsbeziehung zwischen der katholischen Kirche und der Vermieterin für das Vertragsverhältnis mit den beiden Mietern völlig irrelevant. Überdies sei gegen geschäftliche oder gewerbliche Aktivitäten in einer Mietwohnung nichts einzuwenden, solange diese nicht außerhalb der eigenen vier Wände stattfänden. Im vorliegenden Fall ließen die im Internet hochgeladenen Pornofilme keine Rückschlüsse auf das Aussehen, die Lage und die genaue Adresse der Immobilie zu.
Nicht einverstanden hingegen waren die AG-Richter in Lüdinghausen mit dem Dreh einzelner Szenen im Treppenhaus außerhalb der Wohnung. Gleichwohl reichte dieser Außendreh nicht für eine außerordentliche Kündigung aus. Hier hätte die Vermieterin das Verhalten des Pärchens zuvor abmahnen müssen. Zur eigenen Rechtfertigung wiesen die beklagten Mieter darauf hin, dass das Treppenhaus nach Beendigung der Szene gereinigt worden sei und während des Drehs keine Beobachter oder andere Bewohner im Treppenhaus anwesend gewesen seien.
Nicht nachweisen konnte die Vermieterin ihre Behauptung, der Dreh des Erotikfilms sei mit einer Lärmbelästigung einhergegangen. Mag sein, die beiden Vollprofis waren so klever, dass sie den Clip nachsynchronisierten. Bei Würdigung aller Umstände wies das Gericht die Klage der Vermieterin ab. Das Verhalten der Mieter rechtfertigte somit keine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags.
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