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Nebenkosten: So detailliert muss der Vermieter abrechnen

vertragsabschluss

Wie detailliert eine Nebenkostenabrechnung ausfallen muss, hat das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), in einer  Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 322/08 geklärt. Danach reicht es für die Abrechnung der Heizkosten völlig aus, wenn der Vermieter nur die Gesamtmenge der Brennstoffe und die Kosten aufführt.

Anfangs- und Endbestand oder einzelne Lieferungen müssen nicht genannt werden. Mieter, die es genau wissen wollen, verwiesen die BGH-Richter darauf, dass sie beim Vermieter ja die entsprechenden Belege einsehen könnten.

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Siehe auch  Mietminderung: Bleihaltiges Trinkwasser

Verfasst von Antje Schweitzer