Nebenkosten: Abrechnung rechtzeitig versenden

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Pünktlichkeit ist oberstes Gebot. Das gilt auch für Vermieter, wenn es um den Versand der Nebenkostenabrechnung geht. Denn nach dem Gesetz ist er verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen.

Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen. Es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) stellten in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 107/08 fest, dass die rechtzeitige Absendung per Post nicht zur Wahrung der Jahresfrist genügt. Braucht die Post zu lange, hat der Vermieter Pech gehabt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung nachweislich auf einem Verschulden der Post beruht.

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