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Nebenkosten: Heizkostenabrechnung nach Verbrauch

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Vermieter müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Heizkosten der Mieter nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen und dürfen in der jährlichen Heizkostenabrechnung nicht nach dem Abflussprinzip handeln, indem sie die Abschlagszahlungen ansetzen, die sie selbst an das Energieversorgungswerk zahlen.

Die BGH-Richter verwiesen bei ihrer Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 156/11 auf das in der Heizkostenverordnung verankerte Leistungsprinzip. Konkret: Abgerechnet werden darf nur nach dem tatsächlichen Verbrauch. Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin, die eine pauschale Nachzahlung mit der Begründung verweigert hatte, der Vermieter wälze die Heizkosten in dem teilweise leer stehenden Haus einseitig auf sie ab. Die Beklagte bekam recht. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, argumentierte der BGH.

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Siehe auch  Sommerhitze in der Wohnung: Ist eine Mietminderung möglich?

Verfasst von Antje Schweitzer

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