Nebenkosten: Einwendungen des Mieters nur befristet möglich

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Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung kann ein Mieter nicht unbefristet geltend machen. Vielmehr muss er sich innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung melden, wenn er nicht einverstanden ist. So der Tenor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 148/10.

Im konkreten Fall wurden Heizung und Warmwasser nach Verbrauch abgerechnet. Alle anderen Betriebskostenarten waren mietvertraglich durch eine Pauschale abgegolten. Trotzdem forderte der Vermieter im Rahmen der Abrechnung hierfür eine Nachzahlung. Der Mieter zahlte zwar nicht, schwieg aber ansonsten. Für die BGH-Richter ein Fehler: Der Mieter hätte seine Einwände innerhalb der zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung geltend machen müssen. Da er die Frist versäumt habe, muss er den nachgeforderten Betrag zahlen.

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