Mietkaution: Voreigentümer zahlt

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Kündigt ein Mieter seinen Vertrag und zieht aus, bevor ein neuer Eigentümer das Haus übernimmt, kann er von diesem nicht seine Mietkaution zurückverlangen, so der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 219/06.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Zwar tritt bei einem Eigentumserwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie im vorliegenden Fall, der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Vorgängers ein. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverhältnis besteht. Das war in diesem Fall nicht gegeben. Daher muss sich der Ex-Mieter mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den alten Eigentümer wenden.

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