Vor dem Bielefelder Amtsgericht (AG) stritten ein Mieter und sein Vermieter um die Zahlung von Nebenkosten für die Rauchmelderwartung sowie für einen Wasserfiltereinbau. Konkret ging es um knapp 140 Euro. Nach Meinung des Bielefelder Gerichts kommt eine Umlage der Kosten für die Wartung von Rauchmeldern als „Sonstige Betriebskosten“ grundsätzlich in Frage.
Voraussetzung der Umlage sei allerdings, dass die Kosten im Mietvertrag konkret vereinbart wurden. Danach ist es erforderlich, die sonstigen Betriebskosten im Einzelnen zu benennen, was im konkreten Fall nicht gegeben war. Die Kosten für den Einbau des Wasserfilters hingegen stufte das Gericht nicht als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung ein. Daher sei dieser Posten grundsätzlich nicht umlagefähig. Im vorliegenden Fall musste der Vermieter die Nebenkosten für die beiden strittigen Posten an seinen Mieter zurückzahlen (Az.: 17 C 288/11).
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