Vermieter dürfen sich künftig – höchstrichterlich bestätigt – mehr Zeit mit der Betriebskostenabrechnung lassen. Allerdings gelten hierfür nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 316/10 bestimmte Voraussetzungen.
Zum einen muss es einen sachlichen Grund geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Vertragsparteien auf eine kalenderjährliche Abrechnung umstellen wollen. Zum anderen muss der Mieter ausdrücklich mit der verlängerten Frist einverstanden sein, der Vermieter darf also nicht ausschließlich in alleinigem Interesse handeln.