Ein wahrlich altes Schätzchen als Rasenmäher versagte seinen Dienst. Der Vermieter ließ einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur erstellen und entschied darauf hin, besser ein neues Gerät zu kaufen.
Den Preis legte er anschließend als Betriebskosten auf die Mieter um. Das durfte er, urteilte das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg. Falls eine Neuanschaffung preiswerter ist als eine Reparatur, müssen sich die Mieter daran beteiligen (Az.: 10 C 281/02).