Ein Vermieter darf auch noch nach Kündigung des Mietverhältnisses und Auszug der Mieter finanzielle Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der Nebenkosten stellen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Rostock unter dem Aktenzeichen 1 S 200/08 hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gemeinde rückwirkend höhere Grundsteuern für die Immobilie gefordert. Unstrittig zwischen den beiden ehemaligen Vertragsparteien war, dass es sich dabei grundsätzlich um umlegbare Nebenkosten handelte. Allerdings waren die Ex-Mieter der Meinung, dass sie nach Beendigung des Mietverhältnisses diese Nebenkosten nichts mehr angingen. Die Rostocker LG-Richter widersprachen: Danach dürfen die neu beschlossenen Grundsteuerabgaben zumindest für die vergangenen drei Jahre vor Beendigung des Mietverhältnisses umgelegt werden, weil die verspätete Forderung nicht dem Eigentümer anzulasten sei.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.