Wer den Sommer gern auf der eigenen Terrasse genießt, muss beim Bau einer solchen Außenanlage den im Landes-Nachbarrechtsgesetz geltenden Mindestabstand einhalten, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen: 12 U 97/05.
Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin gegen ihren Nachbarn. Sie verlangte, dass dieser seine neu gebaute Terrasse auf den im heimischen, sprich rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsgesetz festgelegten Abstand von 2,50 Meter zurückstutze. Die Richter gaben ihr Recht: Wer über den definierten Mindestabstand hinaus bauen wolle, brauche das Einverständnis des Nachbarn.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.