Bestandsimmobilien, die bisweilen fünfzig Jahre und mehr alt sind, bergen erhebliche Risiken. Denn viele alte Häuser sind nicht gerade in einem guten Zustand. Mit das häufigste Problem: Feuchtigkeitsschäden, die sich nicht selten vom Keller bis ins Erdgeschoss erstrecken. Das sollte jeder wissen, der ein Haus aus zweiter Hand erwirbt.
Nicht immer endet ein Fehlkauf einer Immobilie aus zweiter Hand so glimpflich wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken abschließend entscheiden musste. Der Sachverhalt: Der Kläger hatte ein mehr als sechzig Jahre altes Haus gekauft. Einige Wochen nach dem Eigentumsübergang bemerkte er Schimmel an den Kellerwänden. Die darauf angesprochene Verkäuferin zeigte sich ahnungslos. Der neue Eigentümer focht deshalb den Kaufvertrag wegen sogenannter arglistiger Täuschung an. Dies hätte die Erstattung des Kaufpreises zur Folge gehabt. Der Kläger setzte sich sowohl vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 5 O 114/10) als auch in der Berufungsinstanz beim OLG Saarbrücken (Az.: 1 U 132/12) durch. Die frühere Eigentümerin und Verkäuferin hätte tatsächlich VOR dem Verkauf den Erwerber über die Feuchtigkeitsschäden und den daraus resultierenden Schimmelbefall im Keller informieren müssen.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.