Die Pflicht eines Mieters, den Hausfrieden zu wahren, endet an den Außenmauern seiner Wohnung.
Wer während der fünften Jahreszeit, sprich Karneval, über die Stränge schlägt und sich „daneben benimmt“, befindet sich damit meist in „guter Gesellschaft“. Für den Rest des Jahres gelten dann wieder andere Regeln: Benehmen ist angesagt. Ansonsten werden Sanktionen fällig.
Das gilt auch im Zusammenleben von Mietern und im Verhältnis von Mietern zu ihren Vermietern, wie ein Fall des Amtsgerichts (AG) Brandenburg a. d. Havel zeigt. Konkret: Mieter hatten Mitmieter umliegender Häuser mit unschönen Ausdrücken wie „Schlampe“ und „Miststück“ beleidigt. Daraufhin kündigte die Vermieterin ihren Mietern ordentlich mit der Begründung, der Hausfrieden sei gestört. Dies wollten die Gekündigten sich nicht gefallen lassen und klagten dagegen. Das AG Brandenburg a. d. Havel entschied zu Gunsten der Kläger. Begründung: Die Störung des Hausfriedens beziehe sich nur auf das Zusammenleben innerhalb eines Gebäudes, umfasse aber nicht gegenüberliegende Gebäude. Daher komme eine ordentliche Kündigung mit dieser Begründung nicht in Betracht. Dass der Nachbarschaftsfrieden durch die Beschimpfungen der Kläger gestört sei, rechtfertige wiederum keine Kündigung. Andernfalls wäre es dem Vermieter möglich, als eine Art Hilfspolizist das soziale Verhalten seiner Mieter zu kontrollieren und bei jeder Abweichung zu sanktionieren, in dem er dies als Verletzung des Mietvertrags werte (Az: 35 C 92/13).
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