Kündigung: Gestörter Hausfrieden

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Das soziale Miteinander von Mietparteien untereinander sowie zwischen Mieter und Vermieter hat einen hohen Stellenwert. Wer den Hausfrieden nicht wahrt, darf vom Vermieter fristlos vor die Tür gesetzt werden. So ein Beschluss des Landesgerichts (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 67 S 337/07).

Der Fall: Ein Mieter widersetzte sich Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Nachdem er gerichtlich zur Duldung der Arbeiten gezwungen worden war, aber weiterhin den Zutritt zur Wohnung nicht freiwillig gewährte, ließ der Vermieter, der inzwischen die Zwangsvollstreckung betrieb, die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers öffnen, damit die Baufirma einen Besichtigungstermin durchführen konnte. Dabei beschimpfte der Mieter den Bauleiter mit den Worten „Du Schwein, ich verprügele dich, ich bringe dich um, ich bringe dich unter die Erde.“ Nachfolgend schlug er mindestens fünfmal mit den Fäusten auf ihn ein und verletzte ihn dabei schwer. Zwei Tage später erklärte der Vermieter aufgrund der Tätlichkeiten des Mieters die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und erhob nachfolgend eine Räumungsklage. Zu Recht, so die Berliner LG-Richter.

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