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Nachbarrecht: Wilder Wuchs

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Nicht allen gefällt, was in Nachbars Garten wächst und gedeiht. Vor dem Landgericht (LG) Coburg stritten zwei Grundstückseigentümer um die Beseitigung einer näher als zwei Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanze, die bis zu fünf Meter hoch wachsen kann. Wie das Nachbarrecht zum wilden Wuchs ausfällt.

Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen sowie auf die Brandgefahr bei längeren Dürreperioden. Doch das LG Coburg wies seine Klage unter dem Aktenzeichen 32 S 23/09 ab. Begründung: Bei dieser Pflanze handele es sich weder um Busch noch Baum, sondern um ein Staudengewächs. Für die gelten die Grenzabstandsvorschriften allerdings nicht. Auch von einer Brandgefahr, so die Richter, könne nicht die Rede sein. Selbst für Wälder, von denen in der heißen Jahreszeit ebenfalls eine Brandgefahr ausgehe, gelte nur ein Abstand von einem halben Meter.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

Siehe auch  Grundstück: Eigentümer für unterirdisch fließende Gewässer verantwortlich

Verfasst von Antje Schweitzer

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