Nicht allen gefällt, was in Nachbars Garten wächst und gedeiht. Vor dem Landgericht (LG) Coburg stritten zwei Grundstückseigentümer um die Beseitigung einer näher als zwei Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanze, die bis zu fünf Meter hoch wachsen kann. Wie das Nachbarrecht zum wilden Wuchs ausfällt.
Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen sowie auf die Brandgefahr bei längeren Dürreperioden. Doch das LG Coburg wies seine Klage unter dem Aktenzeichen 32 S 23/09 ab. Begründung: Bei dieser Pflanze handele es sich weder um Busch noch Baum, sondern um ein Staudengewächs. Für die gelten die Grenzabstandsvorschriften allerdings nicht. Auch von einer Brandgefahr, so die Richter, könne nicht die Rede sein. Selbst für Wälder, von denen in der heißen Jahreszeit ebenfalls eine Brandgefahr ausgehe, gelte nur ein Abstand von einem halben Meter.
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