Gegen seinen Nachbarn, der sechs Hunde hielt, wollte ein Mann vorgehen. Er verlangte von der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigung zu untersagen.
Das lehnten die Amtsvertreter ab. Mit seiner anschließenden Klage scheiterte der Mann sowohl vor dem Verwaltungsgericht Koblenz als auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Als Inhaber eines Wohnrechts sei er nicht klagebefugt. Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher könnten sich auf ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, das auf dem bauplanungs-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme fußt, berufen (Az.: 1 A 10305/05.OVG).
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.