Wer ein Grundstück kauft und ein damit verbundenes Erbbaurecht im Zuge des Erwerbs aus dem Grundbuch löschen lässt, behält dennoch ein an das Erbbaurecht gekoppelte Wegerecht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 102/11.
Der Fall: Die Eigentümer zweier benachbarter Reihenhausgrundstücke stritten darüber, ob ein Wegerecht erloschen war. Das Grundstück des einen Hauses war mit einem Erbbaurecht belastet. Zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten lastete auf dem benachbarten Grundstück ein Wegerecht. Deren Eigentümer meinten, nach dem Kauf der Immobilie durch den Nachbarn und mit dem Erlöschen des Erbbaurechts sei auch dessen Wegerecht erloschen. Sie verlangten daher von ihrem Nachbarn, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten. Vergeblich. Denn die BGH-Richter entschieden, dass beim Erlöschen eines Erbbaurechts den Erbbauberechtigten bestellte Wege- und Leitungsrechte bestehen bleiben und Bestandteil des Erbbaugrundstücks werden.
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