Grundstückskauf: Betreten erlaubt, weil das Wegerecht bleibt

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Wer ein Grundstück kauft und ein damit verbundenes Erbbaurecht im Zuge des Erwerbs aus dem Grundbuch löschen lässt, behält dennoch ein an das Erbbaurecht gekoppelte Wegerecht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 102/11.

Der Fall: Die Eigentümer zweier benachbarter Reihenhausgrundstücke stritten darüber, ob ein Wegerecht erloschen war. Das Grundstück des einen Hauses war mit einem Erbbaurecht belastet. Zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten lastete auf dem benachbarten Grundstück ein Wegerecht. Deren Eigentümer meinten, nach dem Kauf der Immobilie durch den Nachbarn und mit dem Erlöschen des Erbbaurechts sei auch dessen Wegerecht erloschen. Sie verlangten daher von ihrem Nachbarn, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten. Vergeblich. Denn die BGH-Richter entschieden, dass beim Erlöschen eines Erbbaurechts den Erbbauberechtigten bestellte Wege- und Leitungsrechte bestehen bleiben und Bestandteil des Erbbaugrundstücks werden.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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