Manch einer möchte am liebsten mit seinem Auto im Wohnzimmer parken und nimmt dabei auch auf seinen Nachbarn keine Rücksicht. So geschehen in einem Fall, der schließlich von oberster Instanz, dem Bundesgerichtshof (BGH), entschieden werden musste.
Ein Hauseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn, der ständig die Zufahrt zu seinem Grundstück blockierte. Die BGH-Richter entschieden gegen den Störer und zugunsten des Hauseigentümers. Demnach kann der Zugeparkte eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken, verbunden mit einem empfindlich hohen Bußgeld im Fall einer Wiederholungstat. Das gilt auch, wenn der Störer sein Auto auf einer öffentlichen Straße abstellt. Maßgeblich ist, ob der Grundstückseigentümer an der Aus- oder Zufahrt gehindert wird. Kurzes Zuparken zum Be- und Entladen muss er allerdings dulden (Az.: V ZR 154/10).
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.