Kinder, die ihre Umwelt erkunden, können Gefahren oft nicht richtig einschätzen. Das gilt auch für Gefahren, die vom Nachbargrundstück ausgehen. So geschehen auch in einem Fall, den das Landgericht (LG) Coburg unter dem Aktenzeichen 21 O 609/10 zu entscheiden hatte.
Der Sachverhalt: Ein zum Unfallzeitpunkt sechsjähriges Mädchen hatte sich an die Eisenstange einer Grundstücks-Umzäunung gehängt und war mit der Strebe zu Boden gefallen. Dabei zog sie sich schwere innere Verletzungen zu. Die Eltern der Klägerin verlangten daraufhin vom Grundstückseigentümer 7.500 Euro Schmerzensgeld und mehr als 6.000 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater, der seine Tochter täglich im Krankenhaus besuchte. Ihre Begründung: Die Stange sei nicht ausreichend befestigt gewesen. Der Grundstückseigentümer wiederum argumentierte, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er habe sie erst einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert.
Das LG Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Beklagte die Umzäunung nicht weitergehend sichern musste. Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen. Nach Meinung des Gerichts musste der Beklagte aber nicht davon ausgehen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt war, weil er die jüngere Tochter im Augenblick des Unfalls aus dem Auto gehoben hatte und somit nicht rechtzeitig eingreifen konnte, könne nicht zulasten des Grundstückseigentümers gewertet werden.
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