Wenn Kinder spielen, kann es schon mal etwas lauter zugehen – manchmal zum Ärger der Nachbarn.
Wie intensiv die Kleinen und Kleinsten im Freien Lärm machen dürfen, beschäftigt daher häufiger deutsche Gerichte. Eine in dieser Hinsicht erfreuliche Entscheidung kommt vom Verwaltungsgericht (VG) Trier unter dem Aktenzeichen 5 K 505/07.TR. Kernaussage: Nachbarn und Anwohner müssen akzeptieren, wenn die Gemeinde gleich in der Nähe einen Kinderspielplatz bauen möchte. Die absehbare Lärmbelästigung durch herumtollende und tobende Kleinen müsse hingenommen werden.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.