Eine Gartenfläche in einem Wohngebiet sollte in eine Außenspielfläche für eine genehmigte Kindertagesstätte umgewandelt werden. Die Nachbarn fürchteten eine erhebliche Lärmbelästigung und machten vor Gericht von ihrem nachbarlichen Abwehrrecht Gebrauch.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 9 L 1207/03) entschied, dass der Nachbarschaft der Kinderlärm grundsätzlich zumutbar sei. In Folge dessen müssen die Anwohner an Werktagen zwischen 7.30 Uhr und 17 Uhr das ausgelassene Spiel von höchstens 70 Kindern auf der Spielfläche nebenan erdulden. Nur während der zwei Stunden Mittagsruhe für die Kleinen können die Erwachsenen in der Nachbarschaft wieder die früher übliche Stille genießen.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.