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Überwuchs: Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze

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Weil mancher Eigentümer sich wenig um den Überwuchs seiner Bäume und Sträucher schert, greifen genervte Nachbarn gern einmal zum Werkzeug. Doch Vorsicht: Zwar erlaubt der Gesetzgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Nachbar Überhängendes stutzt, vorausgesetzt der Besitzer des Grüns ist nicht bereit, einen Finger zu krümmen.

Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wiesen in ihrer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 494/07 auch darauf hin, dass das überhängende Grün nur beschnitten darf, wenn es keine anderslautende kommunale Baumschutzsatzung bzw. -verordnung gibt. Die hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Wer dennoch das schützenswerte Grün mit der Säge attackiert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Weil jede Kommune den Inhalt einer solchen Verordnung individuell festlegen kann, sollten sich Hobbygärtner, bevor sie dem Überwuchs zu Leibe rücken, erkundigen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Siehe auch  Vorsicht Messi – Tipps für Vermieter

Verfasst von Antje Schweitzer

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