Zwei Nachbarn stritten sich über eine Efeupflanze an der Grundstücksgrenze, konkret an Garagenwand der Klägerin. Die Eigentümerin verlangte, dass ihre Nachbarin die Pflanze samt der in die Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alten Hölzer entfernte, damit sie die Garage anschließend sanieren und zu diesem Zweck das Grundstück nebenan betreten konnte. Doch die Beklagte weigerte sich. Dieses Verhalten fanden die Richter des Amtsgerichts München nicht akzeptabel (Az.: 241 C 10407/05).
Der Efeu behindere das Abtrocknen der Wand und beschleunige durch die zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Als Problemverursacherin müssen sie den Efeu an der Grundstücksgrenze selbst entfernen und dürfe die Arbeit nicht auf ihre Nachbarin abwälzen. Auch müsse sie der Klägerin wegen der anstehenden Bauarbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren. Das Landgericht München I wies die anschließende Berufung der Beklagten unter dem Aktenzeichen 30 S 6244/06 zurück.
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