Grundstücksgrenze: Grüne Krise

Nachbarschaftsrech Licht Schatten

Zwei Nachbarn stritten sich über eine Efeupflanze an der Grundstücksgrenze, konkret an Garagenwand der Klägerin. Die Eigentümerin verlangte, dass ihre Nachbarin die Pflanze samt der in die Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alten Hölzer entfernte, damit sie die Garage anschließend sanieren und zu diesem Zweck das Grundstück nebenan betreten konnte. Doch die Beklagte weigerte sich. Dieses Verhalten fanden die Richter des Amtsgerichts München nicht akzeptabel (Az.: 241 C 10407/05).

Der Efeu behindere das Abtrocknen der Wand und beschleunige durch die zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Als Problemverursacherin müssen sie den Efeu an der Grundstücksgrenze selbst entfernen und dürfe die Arbeit nicht auf ihre Nachbarin abwälzen. Auch müsse sie der Klägerin wegen der anstehenden Bauarbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren. Das Landgericht München I wies die anschließende Berufung der Beklagten unter dem Aktenzeichen 30 S 6244/06 zurück.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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