Grün kennt keine Grundstücksgrenzen. Schert sich der Eigentümer nicht um den Zuwachs, greifen Nachbarn gern mal zur Säge. Was jedoch nur in Grenzen erlaubt ist.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) dürfen Nachbaren überhängende Zweige stutzen, sofern der Eigentümer selbst keinen Finger krümmt. Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wiesen in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 494/07 darauf hin, dass das überhängende Grün nicht beschnitten werden darf, wenn es eine entsprechende kommunale Baumschutzsatzung bzw. -verordnung gibt. Die hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Soll heißen: Wer dennoch das schützenswerte Grün mit der Säge attackiert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Weil jede Kommune den Inhalt einer solchen Verordnung individuell festlegen kann, sollten Hobbygärtner sich immer vorab informieren.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.