Baurecht: Wann die Baustelle abgesichert werden muss

Neubau Keller

Ob da die Verkehrssicherungspflicht tatsächlich beachtet wurde?

Ob da die Verkehrssicherungspflicht tatsächlich beachtet wurde?

Bauherren und Bauunternehmer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet: Sie müssen Gefahrenquellen auf einer Baustelle ausschließen oder aber auf solche ausdrücklich hinweisen. Geschieht das nicht, machen sie sich möglicherweise einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schuldig.

Folge: Kommt jemand auf der Baustelle zu Schaden, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde, hat er möglicherweise gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Bauunternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Doch nicht automatisch, so eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg unter dem Az.: 22 O 107/14.

Im vorliegenden Fall erfolgten Bauarbeiten im Erdgeschoss eines Hauses. Die Bewohner des Obergeschosses waren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Betreten und das Verlassen der Wohnung über die Wohnungstüre vorübergehend nicht möglich waren. Begründung: Unterhalb der Wohnungstüre war infolge der Bauarbeiten ein Abgrund. Der Bewohner des Obergeschosses und spätere Kläger öffnete trotz Verbots die Wohnungstür, stürzte in den Abgrund und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Wegen Nichtbeachtung der Verkehrssicherheitspflichten verlangte er vom Bauunternehmer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das LG Coburg widersprach in seiner Entscheidung unter dem oben genannten Aktenzeichen. Begründung: Der Bauunternehmer hatte ausdrücklich vor der Gefahrenquelle gewarnt und den Bewohner des Obergeschosses angewiesen, die Wohnungstür nicht zu öffnen. Überdies sei die Gefahrenquelle so offensichtlich gewesen, betonten die Coburger Richter, dass sie vor sich selbst gewarnt hätte.

 

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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