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Wenn ein Architekt einen Mangel arglistig verschweigt

Neubau

Ein Architekt muss den Bauherrn über Mänger bei der Bauausführung informieren.

Ein Architekt muss den Bauherrn über Mänger bei der Bauausführung informieren.

Ein Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks offenbaren, wenn er Teile der Bauwerksausführung bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob er davon ausgeht, dass der Handwerker ordentlich gearbeitet hat, so der Tenor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VII ZR 46/09. Der Fall: Der beklagte Architekt hatte u. a. die Bauüberwachung für die Sanierung eines Doppelhauses übernommen. Rund acht Jahre später stellte sich heraus, dass eine zwischen der in den Innenräumen eingebauten Vorsatzschale der Außenwände und der alten Außenwand geplante und vom Bauunternehmer auch abgerechnete Dampfsperre nicht eingebaut war. Dadurch gelangte in erheblichen Mengen Tauwasser auf die ursprüngliche Oberfläche der Außenwand und Feuchtigkeit konnte von unten in den Putz aufsteigen.

Schon die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), hatte den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Der Beklagte habe gewusst, dass er den Einbau der Dampfsperre hätte kontrollieren müssen. Er habe arglistig gehandelt und müsse so behandelt werden wie ein Bauunternehmer, der erkenne oder nur wegen organisatorischer Mängel nicht erkenne, dass er Pfusch abliefere und dies nicht offenbare, so die OLG-Richter. Dem schlossen sich die BGH-Richter an.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Verfasst von Antje Schweitzer

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