Legt die Gemeinde im Bebauungsplan fest, dass aus städtebaulichen Gründen die Einrichtung von Ölheizungen in Wohngebieten verboten ist, müssen sich die Eigentümer daran halten.
Das entschied unter dem Aktenzeichen 1 KN 468/01 das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Richter hatten bei dieser Entscheidung die Umwelt im Blick: Ölfeuerungsanlagen seien selbst bei moderner Verbrennungstechnik Gasheizungen in ökologischer Hinsicht unterlegen. Damit folgten sie im Wesentlichen der Argumentation der Gemeinde. Die hatte ihr Verbot damit begründet, dass das Gebiet von mehreren stark befahrenen Straßen durchschnitten werde, was eine schädliche Umweltbelastung zur Folge habe.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.