Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine beliebte Praxis von Kommunalverwaltungen, die zu höheren Erschließungskosten für Bauherren geführt hat, untersagt.
Beherrscht die Gemeinde eine kommunale Eigengesellschaft, die für die Erschließung von Grundstücken verantwortlich ist, gilt sie nicht als „Dritter“ im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) und ist somit auch nicht einem privaten Erschließungsunternehmen gleichgestellt. Mit der Folge, dass laut BauGB die Umlage von Erschließungskosten begrenzt ist. Zehn Prozent des Aufwands gehen zulasten der Gemeinde, für Spielplätze müssen Anwohner nicht zahlen. Im konkreten Fall muss die beklagte Kommune die Beiträge neu berechnen, und betroffene Grundstückseigentümer dürfen mit einer Teilerstattung ihrer Erschließungskosten rechnen (Az.: BVerwG 9 C 8.09).
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.