Nicht in jedem Fall darf eine Gemeinde von Anwohnern für eine zusätzliche Straßenerschließung Erschließungskosten verlangen, so der Tenor einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Tenor: Die Erschließung muss für den Anwohner einen Zusatznutzen bieten. Dann sind die Erschließungskosten gerechtfertigt.
Im konkreten Fall ging es um „nicht gefangene Hinterliegergrundstücke“. Also Grund und Boden, der nicht ausschließlich über das Vorderliegergrundstück an eine Straße angebunden ist, sondern zudem noch über eine eigene Zufahrt zu mindestens einer weiteren Straße verfügt. Voraussetzung für eine Beitragspflicht sind in diesem Fall besondere Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzliche Straße tatsächlich in nennenswertem Umfang genutzt wird, so die Richter.
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Urteil
- Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 6 ZB 07.2050)
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