Die für das Legen oder Reparieren eines Hauswasseranschlusses gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich erneut bestätigt. Dadurch können Bauherren Erschließungskosten sparen.
Spätestens seit dem 1. Juli 2009 müssen – in der Regel kommunale – Wasserversorger zwei ältere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) anwenden. In seinen beiden Beschlüssen (Aktenzeichen siehe unten) hatte das höchste deutsche Finanzgericht entschieden, dass für den Anschluss eines Hauses an die örtliche Wasserversorgung nicht der volle, sondern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit (März 2019) 7 Prozent gilt. Und zwar für den Fall, dass der Anschluss an die Wasserversorgung und die Lieferungs des Wassers von ein und demselben Unternehmen bereitgestellt werden.
Anders gelagert war der Fall, den der Bundesfinanzhof Anfang Februar 2018 entschied. Hier stammten der Anschluss an die Wasserversorgung und die Wasserlieferung von zwei unterschiedlichen und nicht, wie in den vorherigen BFH-Fällen, von ein und demselben Unternehmen. Das zuständige Finanzamt forderte, die Kosten für den Anschluss an die Wasserversorgung, die von einer privatwirtschaftlichen GmbH geleistet wurde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu belegen.
Auch hier widersprach der Bundesfinanzhof in letzter Instanz (Aktenzeichen siehe unten). Der BFH bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus April 2008 (Aktenzeichen siehe unten). Danach sei unter dem Begriff „Lieferung von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses, also die Erschließung des Grundstücks, zu verstehen. Daraus folgerte der Bundesfinanzhof, dass die beiden Leistungen, somit die Lieferung von Wasser und die Erschließung, nicht von ein und demselben Unternehmen erbracht werden müssen. Folge: Auch hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Tipp: Bauherren sollten prüfen, ob die Rechnung für den Hauswasseranschluss den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ausweist. Wichtig: Werden dem Bauherren bzw. dem Hauseigentümer die Erschließungskosten per Bescheid auferlegt, sollte er dieses amtliche Papier ebenfalls prüfen. Falls im Bescheid der falsche Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist, empfiehlt sich ein fristgerechter Widerspruch dagegen.
Weitere Informationen
Urteile
- Bundesfinanzhofs (BFH) Aktenzeichen V R 61/03
- Bundesfinanzhofs (BFH) Aktenzeichen V R 27/06
- Bundesfinanzhof (BFH): Aktenzeichen XI R 17/17
- Europäischer Gerichtshof (EuGH): Aktenzeichen: C 442-5
Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung
- Mieten oder kaufen? Hier berechnen, was sich mehr für Sie lohnt.
- 20 Jahre? 30 Jahre? 40 Jahre? Hier berechnen Sie, wie lange die Tilgung Ihres Immobiliendarlehens dauert.
- Wie viel kostet Ihr Haus tatsächlich? Und wie viel Haus können Sie sich leisten? Rechnen Sie selbst!