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Keine Grunderwerbsteuer auf künftige Erschließungskosten

Neubau Lueften

Grunderwerbsteuer auf künftige Erschließungskosten unzulässig.

Grunderwerbsteuer auf künftige Erschließungskosten unzulässig.

Manchmal will das Finanzamt einfach zu viel. So geschehen in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 31/02 zum Thema Grunderwerbsteuer auf künftge Erschließungskosten entschied.

Ein Immobilienkäufer hatte zwei noch nicht erschlossene Grundstücke erworben und mit dem Verkäufer vereinbart, die Verpflichtung aus einem Ablösungsvertrag über zukünftige Erschließungsbeiträge, den dieser mit der Kommune geschlossen hatte, zu übernehmen. Der Fiskus verlangte daraufhin Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent des Kaufpreises inklusive künftig anfallender Erschließungskosten. Falsch, urteilten die obersten Finanzrichter. Auf die künftigen Erschließungskosten darf das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer kassieren, wenn tatsächlich unerschlossenener Boden den Eigentümer wechselt.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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Verfasst von Antje Schweitzer

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