Grunderwerbsteuer: Wann sind der Kauf des Grundstücks und der Hausbau eine Einheit?
Grunderwerbsteuer: Wann sind der Kauf des Grundstücks und der Hausbau eine Einheit?
Immer wieder Streitthema vor Gericht ist die Bemessungsgrundlage, auf der das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnet.
Wertet der Fiskus den Kaufvertrag eines Grundstücks und den Bauvertrag für die Immobilie als Einheit, verlangt er auf beide Kaufbeträge Steuer. So auch in einem Fall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 K 417/10 GE entschied. Ein Bauherr kaufte ein Grundstück und schloss einige Wochen später mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über die Erstellung einer Doppelhaushälfte. Daraufhin wertete der Fiskus den Kauf- und den Bauvertrag als eine Einheit und führte als Begründung an, dass der Bauunternehmer dem Grundstücksverkäufer eine Provision für den Bauvertrag gezahlt hatte. Dieses Argument ließen die Düsseldorfer FG-Richter nicht gelten. Der Bauherr sei in seiner Entscheidung, von wem er sein Haus bauen lasse, völlig frei gewesen. Zudem habe er von der Provisionsvereinbarung nichts gewusst und müsse daher nur auf den Grundstückskauf Grunderwerbsteuer entrichten.
Was ist die Grunderwerbsteuer und wie hoch ist sie?
Beim Erwerb eines Grundstücks (bzw. einer Immobilie mit Grundstücksanteil) fällt in Deutschland grundsätzlich eine Steuer an: Die Grunderwerbsteuer. Lediglich in Ausnahmefällen (Verwandte in gerader Linie, etc.) fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Die Kommunen erhalten zwar die Grunderwerbsteuer, aber der Satz der Grunderwerbsteuer ist auf Länderebene geregelt. Aus
Die Höhe des Grunderwerbsteuer-Betrags richtet sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und dem Bundesland. Vom Kaufpreis kann man lediglich Güter abziehen, die nicht fest mit der Immobilie verbunden sind (Gartengeräte, etc.):
Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.