Handwerker, die fehlerhaft gearbeitet haben, müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nicht nur den Pfusch beseitigen, sondern auch Schadenersatz für einen möglichen Wertverlust des Hauses leisten.
Dies geht aus einer Entscheidung des Stuttgarter OLG unter dem Aktenzeichen 12 U 74/10 hervor. Im konkreten Fall ging es um das Dach eines Neubaus, das bereits nach kurzer Zeit wegen Feuchtigkeitsschäden repariert werden musste. Die Richter sprachen dem klagenden Hauseigentümer 3.000 Euro Schadenersatz zusätzlich zu. Begründung: Bei einem späteren Wiederverkauf führe die Dachreparatur zu einem niedrigeren Verkaufspreis, weil Kaufinteressenten weitere Baumängel vermuten könnten und davon ausgingen, dass das Dach nicht die übliche Lebensdauer erreiche.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.