Mietvertrag: Ab Schlüsselrückgabe

Baukredit von der Versicherung

Sechs Monate Zeit hat ein Vermieter, von seinem Ex-Mieter Schadenersatz wegen „Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache“ zu verlangen. Ab wann diese Frist läuft, hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 8/11 geklärt. Fallen Schlüsselrückgabe und Auszug des Mieters zeitlich auseinander, beginnt die Verjährungsfrist nach Meinung des BGH erst mit der Schlüsselrückgabe.

Im Streitfall endete der Mietvertrag zum 30. September, die Mieter zogen aber bereits Ende Juni aus. Das sei für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich. Mieter könnten nicht durch einen Auszug vor Ende der Vertragsfrist die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch verkürzen, so das Gericht.

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