Mietvertrag: Nippes muss weichen

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Liebhaber von dekorativen Dingen, umgangssprachlich auch als Nippel bezeichnet, dürfen ihre schönen Sachen nur innerhalb der Wohnung ausstellen. Der Flur eines Miethauses ist hingegen tabu. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster unter dem Aktenzeichen 38 C 1858/08 hervor.

Geklagt hatte ein Vermieter, dessen Mieterin den Hausflur mit Blumenampeln, Tüllstoffbahnen und einer alten Nähmaschine schmückte. Für den Geschmack des Hauseigentümers war das entschieden zuviel. Recht so, urteilte das Münsteraner AG, das in der Vorgehensweise der Mieterin keinen „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache sahen. Die Mieterin musste daraufhin den Flur freiräumen.

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