Etwas zu einfach machte es sich nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Mieter, der gegen seinen Vermieter einen Schadenersatzanspruch wegen Abrechnung überhöhter Nebenkosten geltend machen wollte. Der Kläger sollte rund 526 Euro Müllabfuhrgebühren laut Nebenkostenabrechnung zahlen. Das war ihm zuviel.
Er beanstandete dies unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e. V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“, der lediglich einen berechtigten Betrag von rund 186 Euro vorsieht. Das fanden die BGH-Richter wenig überzeugend. Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen komme angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu. Außerdem stellte sich heraus, dass im Streitfall der Grund für die relativ hohen Müllgebühren in der eher ungewöhnlichen Mülltrennung des Klägers lag.
Weil er seinen Restmüll in die für Verpackungsmüll bestimmten gelben Tonnen warf, hatte die Gemeinde die kostenlosen gelben Tonnen eingezogen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen ersetzt. Außerdem konnte der Mieter letztlich keine Beweise für seine Behauptung, der Vermieter habe bei der Abrechnung der Nebenkosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen, vorbringen. Daher ging er vor dem BGH leer aus (Az.: VIII ZR 340/10).