Mietnebenkosten: Mieter muss Hähnchen und Bier für den Hausmeister zahlen

wub Hähnchen

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Die Mietnebenkosten sind ein beliebtes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Manchmal geht es um Skurriles und auch lächerliche Kleinigkeiten. In puncto Mietnebenkosten wohl einmalig ist der Fall, mit dem sich vor längerer Zeit das Amtsgerichts München (AG) beschäftigen musste.

Wir schreiben das Jahr 2005. Ort der Handlung: die bayrische Landeshauptstadt München. Dort findet wie jedes Jahr im Herbst das Oktoberfest statt. Für viele Unternehmen traditionell ein Anlass, die eigenen Mitarbeiter zu motivieren und Geschäftspartnerschaften zu pflegen. Etwa durch eine Einladung auf die Wiesn, die meist auch eine zünftig-bayrische Speisung beinhaltet.

Was dies mit den Mietnebenkosten zu tun hat bzw. der Umlage von Mietnebenkosten auf die Mieter? Auf den ersten Blick nichts, bei näherem Hinsehen aber Vieles. In jenem Jahr 2005 wurde der Hausmeister einer Wohnanlage auf die Wiesn eingeladen. Der Mann erhielt zwei Verzehrgutscheine im Gegenwert von insgesamt 15,10 Euro. Dafür gab´s ein halbes Hähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest.

Der Vermieter und Wohnungseigentümer legte jene 15,10 Euro in der Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 auf den Mieter um. Dies allerdings ging dem Mieter ordentlich gegen den Strich. Er verweigerte die Zahlung und ließ sich vor dem AG München verklagen.

Die Münchener Amtsrichter trafen eine, wohl typisch bayrische, Entscheidung (Az.: 424 C 22865/06). Sie gaben nämlich dem Eigentümer und Kläger recht und beanstandeten die Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 nicht. Somit musste der Mieter und Beklagte via Mietnebenkostenabrechnung das halbe Hähnchen und die Maß Bier bezahlen.

Begründung: Die Umlagefähigkeit von Kosten und anderen Leistungen beruhe auf dem im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Unter anderem komme es, so die Amtsrichter der bayrischen Landeshauptstadt, darauf an, ob eine Leistung ortsüblich und angemessen sei. Daran zweifelten die AG-Richter nicht.

Überdies sei es im Gerichtsbezirk München üblich und gute Tradition, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den gemeinsamen Wiesn-Besuch Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel zu spendieren. Zumal allgemein bekannt sie, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesn-Zelt eben solche Gutscheine erforderlich seien. Folge: Die Kosten für die beiden Wiesn-Gutscheine in einer Gesamthöhe von 15,10 Euro durften über die Mietnebenkostenabrechnung umgelegt werden.

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