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Nebenkosten: Bitte pünktlich

Schiedsmann

Kündigung: Abgemahnt

Kündigung: Abgemahnt

Deutschlands Gerichte nehmen es mit der einjährigen Abrechnungsfrist des Vermieters für die Aufstellung der Nebenkosten sehr genau. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts (LG) Waldshut-Tiengen unter dem Aktenzeichen 1 S 19/09.

Der Vermieter hatte die Aufstellung der Nebenkosten für das Jahr 2007 am Silvesternachmittag des Folgejahres gegen 17 Uhr in den Briefkasten seiner Mieterin geworfen. Diese hatte ihren Briefkasten am selben Tag aber bereits gegen 15 Uhr geleert und fand das Vermieterschreiben erst am 2. Januar 2009 vor. Zu spät, wie sie fand, und verweigerte daraufhin die Nachzahlung. Die LG-Richter gaben ihr Recht. Der fristgerechte Einwurf in den Briefkasten der Mieterin müsse vor der üblichen Leerung erfolgen. Niemand sei verpflichtet, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen wie die Abrechnung der Nebenkosten rechtzeitig entgegen zu nehmen.

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Siehe auch  Mietminderung: Wann ist eine Kürzung der Miete erlaubt?

Verfasst von Antje Schweitzer

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