Eigenbedarf: Kein Gesellschafter-Bedarf

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Mit seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 210/10 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Kreis der von einer Eigenbedarfskündigung begünstigten Personen deutlich eingeschränkt. Danach kann nämlich eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) als Vermieter nicht zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen.

Diese Entscheidung ist besonders für jene Mieter interessant, deren Vermieter keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft ist. Danach können neben Kommanditgesellschaften oder offenen Handelsgesellschaften auch eine GmbH und eine Aktiengesellschaft keinen Eigenbedarf zugunsten ihrer Gesellschafter geltend machen.

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