in

Mietmangel: Verborgene Schwachstellen sind Sache des Vermieters

wub Lupe

Hat eine Mietwohnung offensichtlich Mängel, muss das der Vermieter erfahren. Allerdings braucht sich ein Mieter nicht am Auffinden verborgener Schwachstellen zu beteiligen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-24 U 193/07.

Der Fall: Weil die entsprechenden Abflüsse eines Daches verstopft waren, sammelte sich dort so viel Wasser, dass dieses schließlich einstürzte. Mit der Begründung, die Mieterin habe ihn nicht über die Pfützen auf dem Dach informiert, wollte der Eigentümer die Frau für den Einsturz haftbar machen. Die OLG-Richter aus der nordrhein-westfälischen Landesmetropole entschieden dagegen. Ein Mieter muss die Mietsache nicht auf verborgene Mängel untersuchen. Er ist nur dazu verpflichtet, dem Vermieter offensichtliche Mängel anzuzeigen. Außerdem darf er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist, so die Quintessenz des Richterspruchs. Die Ansprüche des Vermieters liefen so ins Leere.

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
Siehe auch  Modernisierung: Bei höherem Gebrauchswert kein Veto

Verfasst von Antje Schweitzer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert