Mieter, die mit ihrem Vermieter eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben, können nur Auskunft über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten verlangen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten haben. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 106/11 hervor.
Die Richter wiesen die Klage eines Mieters auf Auskunft seines Vermieters endgültig ab. Aus Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale ergebe sich, dass ein Mieter nicht jederzeit Auskunft über die Höhe der betreffenden Nebenkosten verlangen könne, so die richterliche Begründung. Vielmehr habe er dieser im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung sehenden Auges zugestimmt. An dieser Zustimmung müsse er sich grundsätzlich festhalten lassen. Eine Prüfung der Höhe der Betriebskostenpauschale sei vor Abschluss des Mietvertrags möglich gewesen. Durch die Vereinbarung einer Pauschale solle gerade die genaue Ermittlung und Abrechnung der betreffenden Kostenarten vermieden werden. Für einen Anspruch auf Auskunft müsse der Mieter daher konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der betreffenden Nebenkosten vortragen. Diese Anhaltspunkte könne der Mieter sowohl aus den Medien, beispielsweise bezüglich der Müllgebühr, als auch aus den Umständen des Einzelfalles, beispielsweise bei Abschaffung eines Gärtners oder Hausmeisters, erhalten. Diese Voraussetzung hatte der klagende Mieter im vorliegenden Fall nicht erfüllt.