Schönheits­reparaturen: in Eigenleistung

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Eine Mietvertragsklausel, nach der ein Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, und er daher nicht die Möglichkeit hat, solche Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 294/09 unwirksam.

Die auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen klagende Vermieterin ging nach dieser Entscheidung leer aus. Schönheitsreparaturen seien – unabhängig, ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus. Eine solche „kundenfeindliche“ Klausel, wie im vorliegenden Fall, laut der der Mieter die Arbeiten einen Fachhandwerker ausführen lassen muss, benachteiligen ihn unangemessen.

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